§ 122 SWG - Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.
(2) Bei den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge der Wasserbücher niederzulegen.