§ 149 LBG - Unfallruhegehalt
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses beträgt mindestens 66 2/3 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es darf jedoch nicht hinter 75 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 2 und nicht hinter dem Betrag des Mindestunfallruhegehaltes nach dem Bundesbeamtengesetz zurückbleiben, § 127 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vorschriften bereits ein Ruhegehalt von 47 v.H. oder mehr der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hundertsatz um 20 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhegehalt darf 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.