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§ 4 SächsAGBMG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
26-14

(1) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.

(3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.