§ 77 SWG - Entscheidung in Streitfällen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Wasserbehörde entscheidet, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest.