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§ 34 JuZuV - Besondere Zuständigkeiten in Familiensachen

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Die der Landesjustizverwaltung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustehenden Befugnisse werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.

(2) Die Verfahren nach § 167b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Genehmigung von Einwilligungen nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden für die Bezirke der Amtsgerichte in Hessen dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Familiengericht - zugewiesen.