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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 90 HPVG - Landesbetrieb Hessen-Forst

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen

  1. 1.

    der Nichteinigung zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Personalrat,

  2. 2.

    des § 76 Abs. 3 Nr. 2

der Gesamtpersonalrat.

(2) Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. Dieser ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat des Landesbetriebs Hessen-Forst.

(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.