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§ 19 JAG - Aufgaben und Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1

(1) Das Justizprüfungsamt Berlin bei der Senatsverwaltung für Justiz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, deren oder dessen Vertretung, weiteren haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes, deren oder dessen Vertretung sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder werden von der Senatorin oder dem Senator für Justiz berufen.

(2) Mitglieder kraft Amtes sind die an rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes kann örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Justizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer nach § 20 Abs. 2 sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.