§ 23 KWG - Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt. Er benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen.
(2) Ist ein gewählter Bewerber an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), so weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er die Annahme der Wahl nur erklären kann, wenn er den Wegfall des Hinderungsgrundes innerhalb der Frist des Abs. 1 nachweist.