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Art. 68 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

Niemand darf zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf Tatsachen hinweist die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten darstellen.