Art. 68 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
Niemand darf zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf Tatsachen hinweist die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten darstellen.