§ 21 StVG
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- StVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1
(1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- 2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein hundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
- 2.vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
- 3.vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- 1.das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches gegen ihn angeordnet war,
- 2.als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zu gelassen hat, daß jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet war, oder
- in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 1979 (BGBl. I S. 489):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 -, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Kleve, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative, Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl.I S. 921), geändert durch Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503) und Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) ,
und § 2 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 -, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Kleve, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative, Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl.I S. 921), geändert durch Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503) und Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) ,
und § 2 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."