§ 22 LBKG - Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen.
(2) In die Alarm- und Einsatzpläne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 Nr. 1 sind diese Personen und Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Gefahren größeren Umfanges sicher. Sie bedienen sich hierbei einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird. Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt bestimmt die Kreisverwaltung sowie in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landestierärztekammer, der Landesapothekerkammer und den kommunalen Spitzenverbänden Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials.