§ 48 IngG LSA - Tilgung von Eintragungen
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Eintragungen in den bei der Ingenieurkammer geführten Akten über Kammerangehörige sind zu tilgen:
- 1.
bei Verweisen und Geldbußen bis 500 Euro nach drei Jahren,
- 2.
bei Geldbußen über 500 Euro nach fünf Jahren,
- 3.
bei Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu Kammerorganen fünf Jahre nach Ablauf der Entziehungsfrist.
Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Kammerangehörigen ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Kammerangehörige als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die von der Tilgung erfassten Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.