§ 125 LBG - Berücksichtigung sonstiger Zeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
- b)
im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
- c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- d)
hauptberuflich im Dienst der kommunalen Spitzenverbände
tätig gewesen ist oder
- 2.
im öffentlichen Dienst eines anderen Staates gestanden hat oder
- 3.
als Ehrenbeamter auf kommunalem Gebiet eine Tätigkeit ausgeübt hat, die zu seiner Berufung in ein kommunales Hauptamt geführt hat oder
- 4.
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem, politischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden oder für die Wahrnehmung des Amtes so förderlich sind, daß ihretwegen die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchst. a und den Nummern 3 und 4 jedoch in der Regel bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
(2) § 120 Nr. 2 gilt entsprechend.