§ 380 SGB III - Neutralitätsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwaltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des Vorstands. 2Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher Mehrheit. 3Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. 4Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.