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  • ab 08.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 21 NRG - Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Amtliche Abkürzung
NRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
403

(1) Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für

  1. 1.
    das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken,
  2. 2.
    die auf Grund eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes erfolgten Anpflanzungen, soweit sie sich im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet auswirken.

Bestehende Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11, 12 und 18 über tote Einfriedigungen und Hecken gelten nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen Grundstücken, die unmittelbar an den Schienenweg einer Eisenbahn grenzen einerseits und dem Schienenweg andererseits.

(3) Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, die zum Uferschutz dienen oder die zum Schutz von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, sind die §§ 11, 12, 16 und 18 nicht anzuwenden.