Art. 12 BayRDG - Rechte und Befugnisse des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben weisungsfrei. 2Er hat ein Antrags- und Rederecht in der Verbandsversammlung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.
(2) 1Die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Integrierten Leitstellen, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und die im Rettungsdienst mitwirkenden Personen sind verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. 2Er kann insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. 3Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst kann im Ausnahmefall verlangen, dass ihm auch personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist. 4Das Verlangen ist schriftlich zu begründen.
(3) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 7 erforderlichen Auskünfte und in der Klinik erhobene Daten zur Weiterbehandlung von Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, zur Verfügung zustellen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst den im öffentlichen Rettungsdienst mitwirkenden Durchführenden und Personen fachliche Weisungen erteilen, wenn eine einvernehmliche Vorgehensweise trotz nachhaltiger Bemühungen nicht zu erreichen ist.