§ 39 KWO LSA - Bewerbungen zur Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Bewerbungen können bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Auf den Bewerbungen ist der Zeitpunkt des Einganges zu vermerken.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen nach § 30 Abs. 3 KWG LSA soll Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift (Hauptwohnung) enthalten.