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§ 123 NSchG - Verhältnis zu kommunalen Körperschaften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schulbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Städte arbeiten in Schulangelegenheiten vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über diejenigen Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs, die wesentlichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben. Insbesondere unterrichten sie sich gegenseitig über Angelegenheiten

  1. 1.
    der Schulentwicklungsplanung,
  2. 2.
    der Auswahl eines Standorts einer Schule innerhalb eines Ortes,
  3. 3.
    der Schulbauplanung und -finanzierung,
  4. 4.
    der Bestimmung des Schulbezirks von Schulen,
  5. 5.
    der Schülerbeförderung,
  6. 6.
    der Einführung und Erweiterung von Schulformen sowie der Fortentwicklung des Schulwesens, soweit davon die Schulentwicklungsplanung oder die Schulträgerschaft berührt wird,
  7. 7.
    der Ausstattung von Schulanlagen.

Bei allen wichtigen Maßnahmen soll der andere Teil so frühzeitig unterrichtet werden, daß er seine Auffassung darlegen kann, bevor über die Maßnahme entschieden wird. Jeder Teil kann verlangen, daß die Angelegenheit gemeinsam erörtert wird.

(2) Die in Absatz 1 geregelte Pflicht zur Zusammenarbeit besteht auch zwischen den Schulbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, soweit wichtige Entscheidungen zu treffen sind, die sich aus der Schulträgerschaft ergeben oder diese berühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personalangelegenheiten.