§ 1 VereinsG - Vereinsfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VereinsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-1
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.