§ 8 HmbSÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz-HmbSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.