§ 43 KSVG - [Haushaltsplan/Kontenrahmen]

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. 2Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen einschließlich § 71 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. 2Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. 2Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. 3Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. November vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, dass die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. 2Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bewilligt werden. 3Die Bewilligung ist unverzüglich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) 1Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Jahresrechnung aufzustellen. 2Die Jahresrechnung umfasst auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. 3Sie ist von dem nach § 77 Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestellten Prüfer zu prüfen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.