§ 1904 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1903 u. 1904: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 37 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958
(1) 1Dem Vater oder der Mutter ist ein Gegenvormund zu bestellen, wenn sie dies beantragen. 2Wird ein Gegenvormund bestellt, so stehen dem Vater oder der Mutter die im § 1852 bezeichneten Befreiungen nicht zu.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Gegenvormundes nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Gegenvormund bestellt ist, aufheben.