§ 51 AGBGB - Aufhebungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400
(1) Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:
(hier nicht wiedergegeben)
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften maßgebend.