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§ 34 AGBGB - Kündigung von Grundpfandrechten

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld kann nur bis zum Ablauf von zwanzig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.