§ 123 FlurbG
Bibliographie
- Titel
- Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- Amtliche Abkürzung
- FlurbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7815-1
(1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde auf Anordnung zu übergeben.
(2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muss die Unterschrift öffentlich oder amtlich beglaubigt werden.