§ 1 SächsKAG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
(2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Kurtaxe, die Fremdenverkehrsabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge).