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§ 42 StrG - Träger der Straßenbaulast für Ortsumgehungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für Ortsumgehungen im Zuge der in ihrer Baulast stehenden Straßen.

(2) Verbindet die Ortsumgehung auch Straßen anderer Träger der Straßenbaulast, so haben diese der Verkehrsbedeutung ihrer Straße entsprechend zu den Herstellungskosten beizutragen.