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  • ab 28.10.1993 (aktuelle Fassung)

§ 36 LVerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
LVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.1

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) In dem Antrag ist die Vorschrift der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu bezeichnen, gegen die der Antragsgegner durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.