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§ 28 GO LT - Zeit und Tagesordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung werden im erweiterten Präsidium vereinbart, es sei denn, dass der Landtag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach Absatz 2 selbstständig festsetzt.

(2) Der Präsident setzt selbstständig den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden konnte.

(3) Wird die Einberufung des Landtages nach Artikel 70 Satz 4 der Verfassung verlangt, so muss der Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident eine Sitzung anberaumen oder nachträglich die Tagesordnung erweitern. Bei Eröffnung der Sitzung ist die Genehmigung des Landtages hierzu einzuholen.