§ 8d RiG M-V - Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers ist einem Richter mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 5 Absatz 6 gestellt hat, mit seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag nach § 5 Absatz 6 gilt in diesem Fall als erledigt.

(2) Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    bei ihnen die nach § 5 Absatz 5 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,

  2. 2.

    sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) § 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.