§ 104 BbgWG - Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Wasserbehörden und das Landesumweltamt sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten zur erheben, zu speichern und zu übermitteln und Aufzeichnungen und Auskünfte zu verlangen. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen für die Durchführung
- 1.der Gewässeraufsicht,
- 2.von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie
- 3.der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landesumweltamtes
zulässig. Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck erhobenen Daten dürfen zu jedem anderen im Satz 3 genannten Zweck verarbeitet werden. Der Betroffene ist außer in den Fällen des Satzes 3 über die Zweckänderung zu unterrichten. Die Daten dürfen einem Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung sowie an Gewässerbauunternehmen oder Prüfstellen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie den Bodenschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 25 Abs. 1 zulässig.
(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen verpflichtet, dem Wasserwirtschaftsamt ihnen bekannte wasserwirtschaftliche Daten zu übermitteln und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Tatsachen mitzuteilen.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.