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§ 44 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

§ 44: I.d.F.d. § 1 G v. 2.3.1959 I 77

(1) Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher sowie Inventare und Bilanzen zehn Jahre, empfangene Handelsbriefe und Abschriften der abgesandten Handelsbriefe sieben Jahre aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt oder der Handelsbrief empfangen oder abgesandt ist.