§ 19 LAbfG - Verbringung von Abfällen in das Plangebiet
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Wer Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallentsorgungsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 soll bestimmen, für welche Vorgänge der Abfallentsorgung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfallentsorgungsplanung des Landes durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.