§ 313 SGB VI - Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und Arbeitslosengeld

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder auf Rente für Bergleute und auf Arbeitslosengeld, das nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung der Rente dabei.