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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 BbgKWahlV - Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis, Datenschutz

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.

(2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Trägt die Wahlbehörde die antragstellende Person am Ort der Nebenwohnung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ein und liegt deren Hauptwohnung im Land Brandenburg, so unterrichtet sie sofort die für die Hauptwohnung zuständige Wahlbehörde. Die letztgenannte Wahlbehörde trägt die antragstellende Person in ihr Wahlberechtigtenverzeichnis nicht ein oder streicht sie darin. Erhält sie nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, so benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde, die die betroffene Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen hat. Die letztgenannte Wahlbehörde streicht die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis. Von der Streichung ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten.

(3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren.

(4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

(5) Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden jeweils auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

(6) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich in den Fällen der Absätze 1 bis 3 vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlbehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde; Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(7) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt im Falle der Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk desselben Ortsteils verlegt; verlegt sie ihren ständigen Wohnsitz in einen Wahlbezirk eines anderen Ortsteils, so gilt Absatz 6 sinngemäß.

(8) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.

(9) Auf den Rückseiten der Antragsvordrucke für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis sind nach den Vorgaben des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise aufzudrucken.