§ 27 LFGG - Unterbringungspflicht der Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) Gemeinden, die Sitz eines Grundbuchamts sind, haben die für das Grundbuchamt erforderlichen Diensträume mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen und die Diensträume zu reinigen, zu heizen und zu beleuchten.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde umfasst die Bereitstellung einer den Vorgaben des Justizministeriums entsprechenden Verkabelung der Diensträume sowie
- a)im badischen Rechtsgebiet die Bereitstellung von Schreibmaschinen und bei maschineller Grundbuchführung einer geeigneten Informations- und Kommunikationstechnik-Ausstattung (IuK-Ausstattung), die den Vorgaben des Justizministeriums entsprechen muss, sowie des Schrifttums und des Schreibbedarfs mit Ausnahme der amtlich eingeführten Vordrucke,
- b)im württembergischen Rechtsgebiet bei Grundbuchämtern, die sich nicht am Sitz eines Notariats befinden, die Bereitstellung von Schreibmaschinen und bei maschineller Grundbuchführung einer geeigneten IuK-Ausstattung, die den Vorgaben des Justizministeriums entsprechen muss, sowie die Verwahrung von Vormundschafts- und Nachlassakten.
(3) Eine Gemeinde, in der das Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 oder 5 aufgehoben wird, bleibt vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Justizministeriums zur ordnungsgemäßen Verwahrung der bisher dort in Papierform geführten Grundbücher und Grundakten, der Hilfsverzeichnisse und Geschäftsregister sowie der Vormundschafts- und Nachlassakten verpflichtet.