§ 23 ProdSG - Einbeziehung von externen Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
- Amtliche Abkürzung
- ProdSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-12
(1) 1Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an externe Stellen vergeben. 2Diese Stellen müssen die Anforderungen des § 13 erfüllen. 3Folgende Aufgaben dürfen nur durch eigenes Personal, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, ausgeführt werden:
- 1.
die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1,
- 2.
die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 und
- 3.
die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
(2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(3) 1Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen. 2Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:
- 1.
eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und
- 2.
Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
(4) 1Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. 2Sie stellt durch regelmäßige Überwachung sicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.
(5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen zu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und über die von den externen Stellen ausgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuerkennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende Behörde bereit.