§ 110 BerlHG - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Beamtinnen und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestellte beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.
(3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studenten und Studentinnen selbstständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer Beratungsfunktionen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden.
(5) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(6) Die voranstehenden Absätze gelten - soweit nicht ausdrücklich erwähnt - für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend. Abweichend von Absatz 5 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.