§ 31 LWaldG - Härteausgleich
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
Wird durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes der waldbesitzenden oder einer anderen berechtigten Person ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für die betroffene Person in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 28 eine Entschädigung zu leisten oder das Grundstück zu übernehmen ist, kann der betroffenen Person auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.