§ 175 GOLT - Informationsfahrten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Soweit erforderlich, können die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder im Auftrag des Ausschusses in Angelegenheiten, die mit den im Ausschuss zu behandelnden Fragen in sachlichem Zusammenhang stehen, mit Genehmigung des Präsidenten Informationsfahrten unternehmen. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn nach Ansicht des Präsidenten dieser Sachzusammenhang nicht vorliegt.
(2) Bei Ablehnung durch den Präsidenten entscheidet auf Antrag der Ältestenrat.