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§ 3 KiSteuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KiSteuG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
71-19

Für den Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) gilt Folgendes:

  1. 1.

    Gehören Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben

    1. a)

      bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuerabzugsverfahren für jede der beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Einkommensteuer (Lohnsteuer); im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer jeweils als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben

    2. b)

      bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) als Zuschlag zur Einkommensteuer jedes Ehegatten.

  2. 2.

    Gehört von Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben

    1. a)

      bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer als Zuschlag zu dem Teil der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf den der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Berechnung der Aufteilung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.

    2. b)

      bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuer- und im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten.

  3. 3.

    Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben; im Lohnsteuer- und im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer des der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben.