§ 54 HSchG - Entscheidungsverfahren

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule stellt das Staatliche Schulamt den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Der Antrag der allgemeinen Schule muss den Förderbedarf begründen und die bisherigen vorbeugenden Maßnahmen darstellen; er kann ohne sonderpädagogische Überprüfung zurückgewiesen werden, wenn weitere vorbeugende Maßnahmen ausreichend und der allgemeinen Schule möglich sind.

(2) Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht sind eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Sonderschullehrerin oder einen Sonderschullehrer, bei Bedarf eine schulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen eine schulpsychologische Untersuchung. Das sonderpädagogische Überprüfungsverfahren kann mit Einverständnis der Eltern entfallen. Die Entscheidung wird in diesem Fall auf der Grundlage diagnostischer Unterlagen aus vorbeugenden Maßnahmen, aus dem Bereich vorschulischer Förderung und, wenn erforderlich, des schulärztlichen Gutachtens getroffen. Die Eltern sind im Entscheidungsverfahren umfassend zu beraten; darin erstellte Gutachten sind ihnen in einer Ausfertigung auszuhändigen.

(3) Die Eltern entscheiden darüber, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die Sonderschule besucht. Ihr Wahlrecht umfasst für Schülerinnen und Schüler mit praktischer Bildbarkeit oder Lernhilfebedarf (§ 53 Abs. 5) auch die Wahl zwischen integrativen, teilintegrativen oder kooperativen Angeboten im Rahmen des regionalen Schulangebots (§ 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 3). Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf für den Besuch einer Sonderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung (§ 53 Abs. 4 Satz 2) in Frage kommen, ist von einer Entscheidung für die allgemeine Schule auszugehen, sofern die Eltern nicht einen Antrag auf Besuch der Sonderschule stellen. Der Wahl einer allgemeinen Schule muss das Staatliche Schulamt widersprechen, wenn an ihr die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung stehen. Es kann der Entscheidung widersprechen, wenn aufgrund der allgemeinen pädagogischen Rahmenbedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob die Schülerin oder der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Eltern an ihrer Wahl fest, entscheidet das Staatliche Schulamt unter Abwägung der von den Eltern dargelegten Gründe und auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses, sofern dessen Einrichtung nach Abs. 5 beantragt worden ist, endgültig. Kann nicht allen Entscheidungen für den Besuch einer allgemeinen Schule stattgegeben werden, sollen vorrangig Kinder berücksichtigt werden, die in eine Vorklasse aufgenommen werden können oder die in das erste oder zweite Schulbesuchsjahr eintreten.

(4) Das Staatliche Schulamt bestimmt die zuständige Sonderschule, wenn sich die Eltern für deren Besuch entschieden haben oder ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der gemeinsame Unterricht nicht in der nach § 60 Abs. 4 zuständigen Grundschule besucht werden kann. Das Staatliche Schulamt entscheidet ferner im Rahmen der personellen Voraussetzungen über die Gewährung von Sonderunterricht, wenn Schülerinnen oder Schüler auf Dauer oder für eine längere Zeit zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder auch in einer Sonderschule nicht gefördert werden können.

(5) Auf Antrag der Eltern, die nach Abs. 3 Satz 6 an ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule festhalten, bestellt das Staatliche Schulamt für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss; ihm gehören an

  1. 1.
    die Fachberaterin oder der Fachberater für die sonderpädagogische Förderung oder eine vom Staatlichen Schulamt Beauftragte oder ein Beauftragter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,
  2. 2.
    eine Lehrerin oder ein Lehrer der allgemeinen Schule,
  3. 3.
    eine Lehrerin oder ein Lehrer der Sonderschule,
  4. 4.
    jeweils die Eltern des Kindes,
  5. 5.
    eine Lehrerin oder ein Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht mit beratender Stimme, wenn ein Kind ausländischer Eltern an diesem Unterricht teilgenommen hat oder teilnimmt,
  6. 6.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens mit beratender Stimme, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat,
  7. 7.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme, wenn der gemeinsame Unterricht besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen, kann auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule der Förderausschuss jederzeit eingerichtet werden.

(6) Der Förderausschuss gibt dem Staatlichen Schulamt eine Empfehlung über einen dem festgestellten Förderbedarf angemessenen Unterricht unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen. Er hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Schule bei der Förderung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu beraten und den schulischen Bildungsweg zu begleiten.

(7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, dass eine angemessene Förderung nicht möglich ist, oder wird die angemessene Förderung anderer Schülerinnen und Schüler in der Regelklasse erheblich beeinträchtigt, ist auf Antrag der Eltern der Schülerin oder des Schülers oder der Schule die Stellungnahme des Förderausschusses darüber einzuholen, ob die Förderung an einer anderen allgemeinen Schule möglich ist oder die zuständige Sonderschule besucht werden muss. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der Stellungnahme des Förderausschusses.