§ 80 BremHG - Akademischer Senat

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er beschließt über die Grundordnung der Hochschule und sonstige Satzungen, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zuweist, über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und übergreifenden Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a, die Wahl des Rektors, den Vorschlag des Rektors zur Bestellung der Konrektoren und des Kanzlers, unbeschadet eines Letztentscheidungsrechts des Rektorats über den vom Rektorat vorgelegten Hochschulentwicklungsplan nach § 103 sowie über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen und berät ihn. Er bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Frauenbeauftragte.

(2) Dem Akademischen Senat der Universität Bremen gehören bis zu 22 Vertreter der Gruppen nach § 5 Abs. 3 an, der Hochschule Bremen bis zu 22, der Hochschule Bremerhaven bis zu 17 und der Hochschule für Künste bis zu 17, soweit nicht in der Grundordnung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen sind. Die Dekane sind innerhalb der Höchstzahlen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschullehrergruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 hat jeweils die absolute Mehrheit.

(3) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats und des Allgemeinen Studentenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.