§ 1356 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1355 bis 1357 u. 1360: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 6 u. 8 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958
(1) 1Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. 2Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.
(2) Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.