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Art. 29 BayStatG - Erhebungsbeauftragte des Zensus

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach §§ 6 bis 8 und 16 ZensG 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen. Für die Auswahl, die Beaufsichtigung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 bis 11 ZensG 2011 und des Art. 14.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamts zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 ZensG 2011 zu dokumentieren und die Dokumentation an das Landesamt zu übermitteln.