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§ 5 ArbPlSchG - Benachteiligungsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
Amtliche Abkürzung
ArbPlSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-2

Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.