§ 15 GenRegV - Eintragung des Statuts

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister
Redaktionelle Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

(1) Vor der Eintragung des Statuts (Gesetz §§ 10 bis 12) hat das Gericht zu prüfen, ob das Statut den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob die in dem Statut bezeichneten Zwecke der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entsprechen, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, keine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist (Gesetz § 11a Abs. 2) und ob das Statut die erforderlichen Bestimmungen (Gesetz §§ 6, 7, 36 Abs. 1 Satz 2) enthält.

(2) Die Eintragung des Statuts in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.

(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten, nämlich:

  1. 1.
    das Datum des Statuts;
  2. 2.
    die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
  3. 3.
    den Gegenstand des Unternehmens;
  4. 4.
    die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist; ferner:
  5. 5.
    die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).

(4) In den Auszug sind ferner die Bestimmungen des Statuts über die Nachschusspflicht der Genossen (Gesetz § 6 Nr. 3) aufzunehmen. Ist in dem Statut bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht (Gesetz § 121 Satz 2) oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt (Gesetz § 121 Satz 3), sind auch diese Bestimmungen aufzunehmen.

(5) Die Urschrift des Statuts (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo das Statut sich befindet, zu verweisen.