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§ 134 KostO - Vollstreckung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Für die Anordnung

  1. 1.

    der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und

  2. 2.

    von Zwangs- oder Ordnungsmitteln

wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. 2Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. 3Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.

(2) 1Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. 2Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.

(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) 1Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. 2Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.