§ 15 NWaldLG - Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Für

  1. 1.

    Landeswald, Kommunalwald und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar und

  2. 2.

    Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar sowie Genossenschaftswald

gelten über die Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) hinaus die Anforderungen an eine fachkundige Bewirtschaftung nach den Absätzen 2 und 3. Die Bewirtschaftung hat nach mehrjährigen Betriebsplänen (periodischen Betriebsplänen) und jährlichen Wirtschaftsplänen zu erfolgen; für Wald nach Satz 1 Nr. 2 dürfen die Betriebspläne in vereinfachter Form erstellt werden. Bei der Berechnung der Flächengröße nach Satz 1 sind Teilflächen, die der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, mitzuzählen.

(2) Zur fachkundigen Bewirtschaftung nach Absatz 1 gehört, dass

  1. 1.

    die Betriebspläne und Wirtschaftspläne (Absatz 1 Satz 2) sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen erstrecken sowie dass

  2. 2.

    Waldflächen, in denen die waldbesitzende Person eine eigendynamische Entwicklung zulassen will, in den Betriebsplänen (Absatz 1 Satz 2) ausgewiesen werden.

Flächen nach Satz 1 Nr. 2 hat die waldbesitzende Person in geeigneten Zeitabständen hinsichtlich ihrer Entwicklung sowie der Gefahren nach § 13 Abs. 2 und deren Abwehr durch fachkundige Personen (Absatz 3 Satz 2) zu überprüfen.

(3) Eine fachkundige Bewirtschaftung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nur vor, wenn fachkundige Personen tätig werden. Fachkundig ist, wer

  1. 1.

    einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder

  2. 2.

    eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder nach der Niedersächsischen Laufbahnverordnung gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

(4) Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. Durch Umsetzen des Regierungsprogramms zur "Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten (LÖWE)" trägt die Anstalt Niedersächsische Landesforsten dafür Sorge, im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung den nachwachsenden Rohstoff Holz bereitzustellen und die Schutzfunktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b sowie die Erholungsfunktion zu fördern. Insbesondere hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten sowie die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterrichten. Der Schutzfunktion des Waldes als Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Hierfür

  1. 1.

    soll der Flächenanteil der Laubbaumarten im Landeswald unter Beachtung der Erkenntnisse der Klimafolgenforschung langfristig auf 65 vom Hundert erhöht werden,

  2. 2.

    sollen Reinbestände auf die natürlich vorkommenden Waldgesellschaften beschränkt werden,

  3. 3.

    soll der Flächenanteil der über 100-jährigen Bäume im Landeswald über 25 vom Hundert hinaus weiterentwickelt werden,

  4. 4.

    sollen Bestandsphasen mit Bäumen über 160 Jahre langfristig einen Anteil von 10 vom Hundert erreichen,

  5. 5.

    soll auf Kahlschläge und eine ganzflächige maschinelle Bodenbearbeitung auf Verjüngungsflächen einschließlich Mulchen verzichtet werden,

  6. 6.

    soll für den Erhalt der Biodiversität ein Totholzvorrat in wirksamer Höhe von durchschnittlich auf die Gesamteigentumsfläche der Anstalt Niedersächsische Landesforsten bezogen mindestens 40 Kubikmeter je Hektar vorgehalten werden und

  7. 7.

    soll die Waldverjüngung bevorzugt durch Naturverjüngung erfolgen, sofern sie unter Berücksichtigung des Klimawandels auch zukünftig standortgerecht ist und nicht andere Schutz- und Entwicklungsfunktionen des Waldes entgegenstehen.

(5) Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt wird, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde anordnen, innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, dass mit Betriebsplanung und Betriebsleitung fachkundige Personen betraut werden müssen. Wird die Anordnung nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der waldbesitzenden Person einen Betreuungsvertrag schließen. Die Aufsichtsbehörde hat auf die vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses hinzuwirken, wenn die waldbesitzende Person für eine anderweitige Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sorgt.