§ 25 HmbSG - Abendhauptschule, Abendrealschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Abendhauptschule und Abendrealschule können übergreifende Unterrichtsveranstaltungen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler beziehungsweise für Realschülerinnen und Realschüler anbieten.
(2) Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum Hauptschulabschluss. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.
(3) Die Abendrealschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Hauptschulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, zum Realschulabschluss. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.